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Oberstes Gebot ist die Vermeidung einer Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

Das Klinikum Karlsruhe hat Mitarbeitenden während der Corona-Pandemie Nebentätigkeiten im Gesundheitswesen vorübergehend untersagt.

Endsprechend der Zielsetzung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung – Corona-VO) in der Fassung vom 23. April 2020 ist es auch im Klinikum Karlsruhe oberstes Ziel eine weitere Ausbreitung des Coronavirus durch eine konsequente Kontaktreduktion bzw. strenge Schutzvorkehrungen zu vermeiden. Im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes wurden daher in den vergangenen Wochen vielfältige Schutzmaßnahmen getroffen, zu denen unter anderem auch eine Einschränkung der Nebentätigkeiten bei den Beschäftigten zählt.

Bereits seit Beginn des Auftretens von SARS-CoV-2 führt die Abteilung für Mikrobiologie und Krankenhaushygiene unter Leitung von Eberhard Kniehl eine akribische Kontaktpersonennachverfolgung in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt durch. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Ermittlung von Kontakten ausgehend von bestätigten Fällen. „Wir konnten in dem Zusammenhang feststellen, dass 90 Prozent aller Ausfälle von Mitarbeitenden auf Kontakte zu positiv getesteten Personen aus dem privaten Umfeld beziehungsweise auf die Ausübung von Nebentätigkeiten zurückzuführen waren. Vor diesem Hintergrund wurde innerhalb der Einsatzleitung die Entscheidung getroffen, Mitarbeitenden des Klinikums die Ausübung von Nebentätigkeiten in anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens vorübergehend zu untersagen“, erklärt Kniehl die getroffene Entscheidung. Die Betroffenen wurden über die Hintergründe und Zielsetzung der Entscheidung in regelmäßigen Infolettern sowie einem persönlichen Anschreiben informiert. Mitarbeitende, die derzeit eine Nebentätigkeit in Praxen, Alten- und Pflegeheimen oder sonstigen Pflegeeinrichtungen ausüben, wird diese für die Dauer der Corona-Pandemie untersagt. „Ziel ist die Minimierung des Risikos von Personalausfällen im Klinikum und damit die Sicherstellung der Krankheitsversorgung der Bevölkerung in Karlsruhe und Umgebung. Unser oberstes Gebot ist die Vermeidung einer Ausbreitung des neuartigen Virus“, unterstreicht der Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie.

Betroffen von dem vorübergehenden Nebentätigkeitsverbot sind insgesamt 336 Personen vorrangig Mitarbeitende aus dem Pflege- und Funktionsdienst sowie ärztliches Personal. Auch die im Klinikum angestellten Hebammen zählen hierzu. Nach Angaben von Pflegedirektor Josef Hug sind derzeit 22 Hebammen im Klinikum Karlsruhe angestellt. 11 von ihnen üben eine Nebentätigkeit aus. „Würden uns auf einen Schlag gleich mehrere Hebammen infektionsbedingt oder als erfasste Kontaktpersonen durch Verordnung von Quarantäne wegfallen, hätten wir ein immenses Problem, die Betreuung der Schwangeren und Gebärenden innerhalb des Klinikums aufrechtzuerhalten. Aufgrund ihres sehr spezifischen Tätigkeitsprofils und Fachwissens können Hebammen nicht ohne weiteres durch Mitarbeitende anderer Berufsgruppen ersetzt werden, wie dies etwa durch Umsetzungen im Pflegedienst möglich ist. Darum war es uns zum Schutz der Mitarbeitenden und Gebärenden gerade in diesem hochsensiblen Bereich besonders wichtig, einen möglichst sicheren Rahmen zu schaffen“, betont Hug. Gemeinsam mit der Abteilung für Mikrobiologie und Krankenhaushygiene sowie in enger Abstimmung mit dem Direktor der Frauenklinik, Andreas Müller, haben wir eine speziell auf die Belange der Hebammen zugeschnittene Ausnahmeregelung erstellt.

„Aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit wurde der Geltungsbeginn für die Hebammen erst auf den 1. Juli festgelegt, für den Fall, dass eine zweite Welle an Infektionen auf die Bevölkerung zurollt und damit wieder das Risiko für Personalausfälle durch Quarantäne und Krankheit ansteigt. Somit haben wir den betroffenen Hebammen zwei Monate Vorlauf zur Organisation ihrer freiberuflichen Tätigkeit und für die Abstimmung mit den betroffenen Patientinnen gegeben“, verdeutlicht Müller die Ausnahmeregelung und Übergangsfrist. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Einsatzleitung des Klinikums, die mehrfach in der Woche tagt und die Pandemielage national, überregional, regional und innerhalb des Klinikums einschätzt, regelmäßig über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung und mögliche Öffnungen des Tätigkeitsverbots entscheidet. Auch wurde laut Müller für die Zeit ab dem 1. Juli ein Arbeitsmodell für die Hebammen erarbeitet.

Bei diesem ist eine freiberufliche, also ambulante Versorgung durch die Hebammen für die Patientinnen vorgesehen, die ihr Kind im Klinikum zur Welt gebracht haben. „Diese Patientinnen sind uns bekannt. Es würde sich somit nicht um „neue“ Kontakte handeln, die gerade vermieden werden sollen. Bei dieser Lösung könnten alle Hebammen ihre ambulante Tätigkeit weiter ausüben, wenn auch etwas eingeschränkt, was die Anzahl der Patientinnen anbelangt“, folgert Müller.

Die Einsatzleitung beobachtet die Gesamtlage regelmäßig. Aktuell soll bis Pfingsten an dem ausgesprochenen Nebentätigkeitsverbot festgehalten werden, danach soll je nach Entwicklung über mögliche Lockerungen oder eine Aufhebung entschieden werden. Daneben wurde allen von dem Verbot Betroffenen angeboten, die Hauptbeschäftigung innerhalb des Klinikums um den Anteil der Nebentätigkeit aufzustocken oder die Nebentätigkeit während der Pandemie unter Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubs auf 100 Prozent zu erhöhen.

Autor: Schulte