Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Pflegefachfrau*mann

Neues Masernschutzgesetz

Auszubildende sollen verschiedene Dokumente vorlegen

Masern (Morbilli) sind eine hochansteckende virale Infektion, die zu verschiedenen schwerwiegenden Komplikationen mit tödlichen Folgen führen kann. Die wirksamste präventive Maßnahme gegen Masern ist eine Schutzimpfung. Der Impfstoff ist ein Lebendimpfstoff, welcher nach zweimaliger Impfung für eine lebenslange Immunität sorgt.

Ein möglicher Krankheitsverdacht, die Krankheit und der Tod an Masern sowie der direkte bzw. indirekte Nachweis des Masernvirus müssen gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem Gesundheitsamt namentlich gemeldet werden.

Trotz zahlreicher aufklärender Impfprojekte und -kampagnen gibt es weiterhin große Impflücken bei Masern in Deutschland. Eine nicht geimpfte Person geht ein hohes Risiko nicht nur für sich selbst ein, sondern ist auch ein Risiko für andere Personen, die aufgrund besonderer Einschränkungen nicht geimpft werden können. Um die Menschen aller Art zu schützen, trat daher im März 2020 das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft.

Für die Akademie für Gesundheitsberufe - Schule für Pflegeberufe des Städtischen Klinikums Karlsruhe (SKK) bedeutet das, dass die Arbeitsaufnahme eines neuen Beschäftigten ausschließlich dann möglich ist, wenn zuvor folgende Dokumente vorgelegt wurden:

  • Bestätigung über einen ausreichenden Impfschutz
  • Serologischer Nachweis eines Schutzes gegen Masern
  • Nachweis einer medizinischen Kontraindikation
     

Zur Vermeidung von Verzögerungen während einer Einstellung bittet die Pflegedirektion, das entsprechend ausgefüllte Formular „Nachweis Masernschutz“ (siehe QOH) schon beim Vorstellungsgespräch vorzulegen. Ohne die Vorlage eines solchen Nachweises ist eine Einstellung nicht möglich.

Bereits bei uns tätige Auszubildende werden ebenfalls gebeten, das Formular „Nachweis Masernschutz“ ausgefüllt im Sekretariat der Akademie für Gesundheitsberufe – Schule für Pflegeberufe zeitnah vorzulegen. Zum Nachweis des Masernschutzes sind zwei eingetragene Masernimpfungen notwendig. Denn: [] mit guten Instrumenten der Gesundheitsüberwachung und hohen Impfquoten lassen sich Masern [] besiegen (Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe 2020).

Quellen:

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2020). Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen. Zugriff am 17.03.2020 unter URL www.bundesgesundheitsministerium.de
  • BMG (2020). Nationaler Aktionsplan 2015 –2020 zur Elimination der Masern und Röteln in Deutschland. Zugriff am 17.03.2020 unter URL www.bundesgesundheitsministerium.de
  • Robert Koch-Institut (RKI) (2014). Infektionsschutz Masern. Zugriff am 17.03.2020 unter URL www.rki.de
  • Städtisches Klinikum Karlsruhe. E-Mail der PDL-Runde vom 06.03.2020
Das Bild zeigt ein Portrait von Oliver Stilz
Autor: Oliver Stilz